Das LG Ingolstadt (Urteil vom 04.12.2007, Az.: 1 HK O 507/07) hat entschieden, dass das Führen eines auf einer österreichischen Universität erworbenen Titels “Master of Science (Kieferorthopädie)” nicht wettbewerbswidrig ist, da darin weder ein Verstoß gegen die Berufsordnung noch gegen das Irreführungsverbot liegt.
In vorliegendem Fall ging es um die Bezeichnungsverwendung im Briefkopf des Zahnarztes, die Problematik ist aber auch auf den Onlineauftritt des Arztes übertragbar.
Gemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter handelt dabei gemäß § 4 Nr. 11 UWG insbesondere auch derjenige, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.Bei den Bestimmungem, die einem Zahnarzt eine berufswidrige Werbung untersagen, handelt es sich um marktverhaltensregelnde Bestimmungen.
Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Berufsordnung führt das Gericht u.a. aus:
- “Die Unzulässigkeit der Führung des Titels “Master of Science (Kieferorthopädie)” lässt sich nicht aus dem Verbot berufswidriger Werbung in § 21 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung herleiten. Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierdurch veranlasste Werbeverbot zur Vermeidung einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs rechtfertigen es jedoch nicht, alle Angaben und Zusätze, die nach der Berufsordnung nicht als zulässige Berufsqualifikation auf einem Briefbogen oder einem Praxisschild erscheinen dürfen, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten. Sofern die Angaben über die Qualifikation des Zahnarztes in sachlicher Form erfolgen und nicht irreführend sind, sind die erlaubt (BVerfG, Beschluss v. 23.07.2001 – Az: 1 BvR 874/00 zu § 16 der Berufsordnung 1996 der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg).Im Lichte dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist § 21 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung für bayerische Zahnärzte nach Überzeugung der Kammer verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Führung eines akademischen Grades, welcher nach erfolgreicher Absolvierung eines postgradualen Universitätslehrgangs verliehen wird, nicht berufswidrig, sondern grundsätzlich zulässig ist. Eine Ausnahme ist nur für den Fall anzuerkennen, dass die Führung des Titels irreführend ist und eine Verwechslungsgefahr mit den herkömmlichen Berufsbezeichnungen auslöst(…).”
Eine Verwechslungsgefahr und Irreführung liege nach Ansicht der Richter aber gerade nicht vor:
- “Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie und dem “Master of Science (Kieferorthopädie)” besteht nicht. Der verständige Durchschnittspatient, zu denen sich auch die erkennende Kammer rechnet, wird bei einem Zahnarzt, der die Berufsbezeichnung “Kieferorthopäde” führt, zwar davon ausgehen, dass dieser eine Zusatzausbildung im Bereich der Kieferorthopädie hat.”
- “Eine Irreführung scheidet dabei nach Überzeugung der Kammer bereits begrifflich aus. Nachdem die Beklagte den akademischen Grad eines “Master of Science (Kieferorthopädie)” durch erfolgreiche Absolvierung des dafür vorgesehenen Universitätslehrgangs erworben hat, und ihr dieser akademische Grad kraft der durch Gesetz eingeräumten Befugnis durch die Universität Krems verliehen worden ist, scheidet eine Täuschung über ihre Befähigung zwangsläufig aus.”
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