Wettbewerbsverstöße sind nicht auf den Onlineauftritt beschränkt!
Dies zeigt eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 10.12.2009, Az. 29 U 3789/09) wonach es einen Wettbewerbsverstoß im Sinne einer unlauteren Beeinträchtigung darstellt, wenn Ärzte in einer Patienteninformation Patienten zum Kassenwechsel animieren.
Hintergrund war Folgendes:
Der bayerischen Hausärzteverband hatte in einer so genannten Patienteninformation Ärzte veranlasst ihre Patienten von einem Wechsel zur AOK Bayern zu überzeugen. Denn die AOK Bayern hatte sich als erste Kasse dazu bereit erklärt, einen Hausarztvertrag abzuschließen, der für die Hausärzte äußerst lukrativ ist. In der besagten Patienteninformation hieß es:
„Liebe Patienten, wenn Sie über einen Kassenwechsel nachdenken, sollten Sie vielleicht auch den Erhalt Ihrer hausärztlichen Versorgung in Ihre Überlegungen einbeziehen. Wenn es keinen Hausarzt mehr gibt, heißt die Alternative lange Anfahrtswege, lange Wartezeiten, anonyme Versorgung in den medizinischen Versorgungszentren der Kapitelgesellschaften. …“
Die Wettbewerbszentrale hat dieses Verhalten abgemahnt und vor dem Landgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirkt. Das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung bestätigt und begründet seine Entscheidung wie folgt: Das Patientenschreiben ziele auf eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Patienten durch autoritären Druck ab. Daran ändere auch nichts die durch Artikel 5 Grundgesetz verbürgte Meinungsfreiheit des Ärzteverbandes oder seiner Mitglieder etwas. Denn eine Äußerung, die unlauter auf die freie Entschließung der so Angesprochenen einwirke, sei nur vermindert schutzwürdig.
Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur der Onlineauftritt wettbewerbsrechtlich durchdacht sein muss, sondern auch die Maßnahmen in der realen Welt unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten durchleuchtet werden müssen.
Lassen Sie sich allumfassend beraten!
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