LG Essen: Werbung als “Ärztegemeinschaft” unlauter bei Täuschung über geschäftliche Verhältnisse

Das LG Essen (Urteil vom 11.08.2008, Az.: 44 O 69/08) hat einer Zahnarztpraxis untersagt im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in den “Gelben Seiten” im Internet für ihre zahnärztlichen Leistungen mit dem Hinweis “Ärztegemeinschaft ” zu werben.

Die zwei beklagte Zahnärzte betrieben zusammen eine Zahnarztpraxis und haben eine weitere Zahnärztin, die ebenfalls Beklagte war, als Angestellte beschäftigt. Im Branchentelefonbuch “Gelbe Seiten” hatten die beklagten Zahnärzte unter der Überschrift “Zahnarztpraxis ” mit dem Zusatz: “Ärztegemeinschaft XY”  geworben, und dabei auch die angestellte Zahnärztin erwähnt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorgenannte Werbung irreführend sei. Eine Irreführung liege einmal in der Verwendung des Begriffes “Ärztegemeinschaft”, weil dies vom durch die Werbung angesprochenen Personenkreis so verstanden werde, dass sich nicht nur Zahnärzte, sondern auch Mediziner anderer Fachbereiche zu einer Gemeinschaft zusammengefunden hätten. Die Verwendung des Begriffes “Ärztegemeinschaft” verletze zugleich § 15 der Berufsordnung.

Das Gericht hat die Werbung zwar im Ergebnis untersagt, allerdings mit einer ganz anderen Begründung:

Die Erwähnung der angestellten Ärztin als Mitgesellschafterin der Ärztegemeinschaft stellt eine Täuschung über die geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG dar. Durch die Benennung wird bei einem relevanten Kreis der angesprochenen Personen nicht nur der Anschein erzeugt, es könne bei Verträgen mit der “Ärztegemeinschaft” gegebenenfalls auch auf das Vermögen der Drittbeklagten (angestellter Zahnarzt) zugegriffen werden und zwar auf Grund eines gesetzlich gesicherten Anspruchs (§ 128 Satz 1 HGB analog) und nicht nur aus Rechtsscheinserwägungen, hinsichtlich derer jeweils einzelfallbezogen eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen wäre. Vielmehr ist die Wortwahl auch geeignet, Fehlvorstellungen über die Vertretungsbefugnisse zu erzeugen, die gemäß den §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Zweifel nur allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehen. Dies könnte – beispielhaft – zur Folge haben, dass Patienten bei einem mit dem Erst- und der Zweitbeklagten geschlossenen Behandlungsvertrag nachträglich daran zweifeln könnten, ob der Vertragsschluss wirksam erfolgt ist, wenn die Drittbeklagte den Konditionen des Vertrages widersprechen sollte. Eine solche Irreführung ist auch im Rahmen der gemäß § 3 UWG vorzunehmenden Gesamtabwägung als hinreichend beachtlich zu beurteilen.

Die Bezeichnung als “Ärztegemeinschaft” an sich ist dagegen nicht geeignet, irreführende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG zu erzeugen.

Für die Beurteilung maßgeblich ist hierbei das Verständnis, welches der durch die Werbung angesprochene Marktteilnehmer gewinnt. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob es im Kreise der Zahnärzte einen weitergehenden Konsens darüber gibt, was unter einer “Ärztegemeinschaft” zu verstehen sei. Der durch die Werbung angesprochene Verkehrsteilnehmer wird aus der Formulierung “Ärztegemeinschaft” den Schluss ziehen, dass eine gesellschaftsrechtliche Verbindung von zumindest zwei Personen vorliegt, die eine ärztliche Ausbildung haben und berechtigt sind, den Arztberuf auszuüben

Ebenso verneinte das Gericht einen Verstoß gegen § 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein. Durch § 15 Abs. 1 der Berufsordnung wird Zahnärzten die irreführende, reklamehafte und vergleichende Werbung untersagt. Der Begriff der Irreführung geht nicht über das hinaus, was bereits Gegenstand der Regelungen des UWG ist.

Ende gut – alles gut.

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